Ausstiegskosten richtig gerechnet

Tatsächliche Ausstiegskosten aus Stuttgart 21 - laut Grube und Pro-S21-ParteienNEU, tatsächliche Ausstiegskosten hier geht es zum, Flyer



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Ausstiegskosten richtig gerechnet

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Hintergrund-Informationen:

Die auf dieser Seite veröffentlichten Links und unser Flyer zum Thema Ausstiegskosten haben alle gleichermaßen ihre Berechtigung und sind nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Wir haben lange überlegt, wie wir die komplexe Materie bearbeiten können und haben uns in unserem Flyer schließlich auf die neuen Zahlen der Märkischen Revision bezogen. Wir möchten aber auch auf die Berechnung der Ingenieure und die Stellungnahmen der Juristen zur Information und Diskussion hinweisen.

Mit dem JA zum Ausstieg stimmen wir ja nicht über die Kündigung des Finanzierungsvertrages ab, sondern beschließen ein Gesetz, welches es der Regierung ermöglichen soll ihr Kündigungsrecht wahrzunehmen. Es geht also um ein rechtlich geordnetes Verfahren, bei dem die Verträge berechtigt gekündigt werden sollen.

Links und Dokumente zu den Ausstiegskosten

Presseerklärung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zu den Ausstiegskosten vom 03.11.2011
Wirtschaftsprüfer-Gutachten: Ausstieg des Landes Baden-Württemberg aus Stuttgart 21 ist zu vertretbaren Kosten möglich:
>> siehe hier

Kurzfassung des Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision zu den möglichen Kosten des Ausstiegs:
>> siehe hier

Pressemitteilung der Ingenieure22 – Für den Kopfbahnhof zu den Ausstiegskosten
>> siehe hier

Ausführliche Aufstellung der Kostenrechnungen als PDF:
>> siehe hier

Vortrag RA Bernhard Ludwig – Ausstiegskosten und Schadenersatz bei S21 vom 8.11.2011 DGB-Haus Stuttgart
Video:

Inhalt in Stichworten für Eilige, das betrachten lohnt sich jedoch

– Unterschied zwischen Ausstiegskosten und Ersatzansprüchen, „Ausstiegskosten“ Erfindung der Bahn um damit dem Land zu drohen. Ersatzansprüche sind dagegen gesetzlich geregelt.
– Ersatzansprüche gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen: dass der Finanzierungsvertrag wirksam ist und eine Kündigung nicht berechtigt. Bei einer rechtmäßigen Kündigung abhängig vom Kündigungsgrund.
– Die Juristen zu Stuttgart 21 gehen grundsätzlich davon aus, dass der Finanzierungsvertrag wegen der Verfassungswidrigen Mischfinanzierung nichtig ist und deshalb kein Ersatzanspruch der Bahn besteht.
– Etwaige Ersatzansprüche wurden erstmals von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision professionell geschätzt. Die 1,5 Milliarden sind dagegen eine ungeprüfte Behauptung der Bahn.
– Kündigungsgründe: Täuschung über die Kostenhöhe bei Abschluss des Vertrages, dies zieht einen Schadensersatzanspruch des Landes nach sich.
– Absehbare Kostenüberschreitung begründet ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vertragspartner über die Verteilung nicht einig werden, wegen Kostenfehlschätzung könnte die Bahn Ersatzpflichtig sein.
– Demokratieprinzip, wesentliche Änderung der Verhältnisse wegen der Volksabstimmung, in diesem Fall kommen Entschädigungsansprüche der Bahn gegen das Land in Betracht.
– Schadensersatz nur bei rechtswidriger Kündigung. Ist die Kündigung des Landes unwirksam, weil die Gerichte befinden, dass sie rechtswidrig war besteht der Vertrag fort, kein Schadensersatz ausser etwaigem Verzögerungsschaden.
– ODER: gemeinsamer Rücktritt aller anderen Vertragspartner, Schadensersatz möglich, aber kein Anspruch auf entgangenen Gewinn.

Fazit: Ausstiegskosten bei näherer Betrachtung substanzlos.

Presseerklärung der Juristen zu Stuttgart 21: Juristen weisen so genannte Ausstiegskosten von 1,5 Mrd. EUR als Wählertäuschung zurück
>> siehe hier

Kostenüberschreitung und arglistige Täuschung – Eine Erläuterung zu den Rechtsfolgen
>> siehe hier

Eisenhart von Loeper Rechtsanwalt, Reutlinger Rede zu den Ausstiegskosten
Vom 21.10.2011
>> siehe hier

Bericht in der Badischen Zeitung: Justizminister Stickelberger zu Ausstiegskosten
>> siehe hier

Zitat: „….erklärte Stickelberger, dass er keine Schadensersatzpflicht für das Land sehe, wenn dieses bei einem entsprechenden Volksentscheid aus „berechtigtem Grunde“ die Verträge kündige. Es sei durchaus möglich, mutmaßte der Minister, dass ein eventueller Schadenersatz sogar gegen Null gehe.“

Landtag von Baden-Württemberg
15. Wahlperiode
Drucksache 15 / 673 vom 12. 10. 2011
Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem S 21-Kündigungsgesetz
>> siehe hier

Landtag von Baden-Württemberg
15. Wahlperiode – Drucksache 15 / 616 vom 29. 09. 2011
Wegfall der Geschäftsgrundlage und S 21 Finanzierungsvertrag
>> siehe hier

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